Beleuchtung

Gesetzlich gesehen bedeutet die Fahrradbeleuchtung viel mehr, als nur ein Scheinwerfer vorne und eine rote Leuchte hinten. Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) besteht die Fahrradbeleuchtung aus einem System von aktiven und passiven Elementen, das heißt von elektrisch betriebenen Lampen und Rückstrahlern.

Wenn da etwas nicht stimmt, kann es teuer werden.

Grundsätzlich müssen die aktiven Lichtquellen von einer Lichtmaschine angetrieben werden, die eine Nennleistung von mindestens drei Watt bringt und über eine Nennspannung von sechs Volt verfügt. Kurz gesagt: Kein Fahrrad ohne Dynamo. Batteriebetriebene Lichter dürfen die Fahrradbeleuchtung höchsten ergänzen, nicht aber ersetzen.

Eine Ausnahme gibt es allerdings. Es geht um Rennräder, die weniger als elf Kilo wiegen. Sie dürfen auf die klassische Fahrradbeleuchtung verzichten. Doch auch Fahrer von Rennrädern dürfen in der Dunkelheit natürlich nicht unbeleuchtet fahren. Ihnen ist aber die Benutzung einer batteriebetriebenen Fahrradbeleuchtung gestattet – und die muss auch nicht fest am Fahrrad installiert sein.

Rückstrahler sind ebenso verpflichtend wie die aktive Beleuchtung: Ein weißer vorne, ein roter hinten und jeweils zwei gelbe zwischen den Speichen des Vorder- und Hinterrades, schließlich müssen auch noch die Pedale mit gelben Rückstrahlern versehen sein.

Die korrekte Fahrradbeleuchtung ist kein einfaches Thema. Eine gute Beratung ist deshalb allemal günstiger als ein Strafzettel von der Polizei.